Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.09.2002

Geschäftszahl

2000/06/0075

Rechtssatz

Die Leserlichkeit der Unterschrift, mit der die Richtigkeit der Ausfertigung bestätigt wird, ist auch gemäß Paragraph 18, Absatz 4, AVG in der Fassung BGBl. Teil römisch eins Nr. 158 aus 1998, für die Bescheidqualität einer Erledigung einer Verwaltungsbehörde nicht von Bedeutung (Hinweis:

E 14. November 1995, 93/11/0222, zur diesbezüglich vergleichbaren früheren Rechtslage).