Verwaltungsgerichtshof
26.09.2002
2000/06/0075
Die Leserlichkeit der Unterschrift, mit der die Richtigkeit der Ausfertigung bestätigt wird, ist auch gemäß Paragraph 18, Absatz 4, AVG in der Fassung BGBl. Teil römisch eins Nr. 158 aus 1998, für die Bescheidqualität einer Erledigung einer Verwaltungsbehörde nicht von Bedeutung (Hinweis:
E 14. November 1995, 93/11/0222, zur diesbezüglich vergleichbaren früheren Rechtslage).