Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.09.2002

Geschäftszahl

2000/06/0075

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall regte die Erstmitbeteiligte im Sinne des Paragraph 52, Absatz 3, AVG die Beiziehung von nichtamtlichen Sachverständigen an und erklärte sich bereit, S 400.000,-- an Verfahrenskosten zu tragen. Die belangte Behörde ist - wie die Berufungsbehörde - angesichts dieser Umstände zu Recht von einer Verfahrensbeschleunigung im Sinne des Paragraph 52, Absatz 3, AVG bei Heranziehung nichtamtlicher Sachverständiger ausgegangen. Die Frage, ob angesichts der einer näher bezeichneten Äußerung des Amtes der Landesregierung im vorliegenden Fall überhaupt Amtssachverständige gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG zur Verfügung standen, kann daher dahingestellt bleiben.