Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.09.2002

Geschäftszahl

2000/06/0075

Rechtssatz

Dem Einwand der Beschwerdeführer (Nachbarn), dass dem Verfahren unzulässigerweise kein brandtechnischer Sachverständiger beigezogen worden sei, sodass eine Überprüfung des Nachbarrechts des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, Stmk BauG 1995 nicht vorgenommen habe werden können (insbesondere eine Überprüfung der ordnungsgemäßen Ausführung von Rauch- und Abgasfängen gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Stmk BauG 1995), ist zu entgegnen, dass diese Beurteilung durch einen hochbautechnischen Sachverständigen erfolgt ist, dem nicht die Kompetenz abgesprochen werden kann, eine bauliche Anlage auch brandtechnisch zu beurteilen. Überdies ist in einer Auflage der Baubewilligung vorgesehen, dass vor Inbetriebnahme der Anlage der Baubehörde die Typengenehmigung der Kaminanlage, ein Dichtheitstest sowie eine Bescheinigung über die ordnungsgemäße Ausführung der Verbindungen und Anschlüsse vorzulegen ist. Die von den Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang geltend gemachte Einhaltung der ordnungsgemäßen Ausführung der geplanten und bewilligten Rauch- und Abgasfänge im Sinne des Paragraph 61, Absatz eins, Stmk BauG 1995 ist im Übrigen nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens, sondern wäre baupolizeilich zu überwachen und bei Verstößen allenfalls zu ahnden.