Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.03.2001

Geschäftszahl

2000/06/0051

Rechtssatz

Eine Überschreitung des Widmungsmaßes nachts um 1 dB im allgemeinen Wohngebiet im Sinne des Paragraph 23, Absatz 5, Litera b, Stmk ROG kann nicht als "besonderer Umstand" (Hinweis E 9.6.1994, 92/06/0246, BauSlg 122, oder auch E 30.5.1996, 95/06/0213) angesehen werden, der eine andere Beurteilung geboten erscheinen lässt.