Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.03.2001

Geschäftszahl

2000/06/0008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/06/0003 E 15. Dezember 1994 RS 3

Stammrechtssatz

Paragraph 12, Absatz eins, Vlbg BauG 1972 in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz eins, Litera d, Vlbg BauG 1972 gibt den Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht hinsichtlich der Zahl der Abstellplätze; das Recht eines Nachbarn besteht nur darin, wegen der aus Abstellplätzen zu befürchtenden Immissionen an deren Stelle Garagen zu begehren (Hinweis E 15.5.1986, 86/06/0076; VwSlg 12143 A/1986).