Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.03.2001

Geschäftszahl

2000/06/0008

Rechtssatz

Ein subjektives öffentliches Recht des Nachbarn auf Beibehaltung der Eigenart der Umgebung und des Siedlungscharakters besteht ebenso wenig wie ein Mitspracherecht in Bezug auf das Ortsbild oder Landschaftsbild (Hinweis Hauer, Der Nachbar im Baurecht 4, S 286, sowie E 23.11.1995, 94/06/0194).