Verwaltungsgerichtshof
29.03.2001
2000/06/0008
Ein subjektives öffentliches Recht des Nachbarn auf Beibehaltung der Eigenart der Umgebung und des Siedlungscharakters besteht ebenso wenig wie ein Mitspracherecht in Bezug auf das Ortsbild oder Landschaftsbild (Hinweis Hauer, Der Nachbar im Baurecht 4, S 286, sowie E 23.11.1995, 94/06/0194).