Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.03.2001

Geschäftszahl

2000/06/0008

Rechtssatz

Paragraph 6, Absatz 10, Vlbg BauG 1972 dient dem Schutz des Nachbarn vor Immissionen. Dies ist dahingehend zu verstehen, dass die Baubehörden die vom zu bewilligenden Projekt zu erwartenden Immissionen daraufhin zu prüfen haben, ob sie die Vorschreibung größerer Abstände im Sinne dieser Bestimmung erforderlich machen. Auf die Vorschriften über die Abstandsflächen in Paragraph 6, Absatz 10, Vlbg BauG 1972 können sich immer nur jene Nachbarn berufen, deren Grundstücksgrenzen unmittelbar an das Baugrundstück angrenzen.