Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.01.2002

Geschäftszahl

2000/05/0259

Rechtssatz

Hinsichtlich der Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen steht dem Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht gemäß Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 1996 zu (siehe die bei Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 5. Auflage, Seiten 316 f., wiedergegebene ständige hg. Rechtsprechung).