Verwaltungsgerichtshof
29.01.2002
2000/05/0259
Auf die Einhaltung der Bebauungshöhe besitzen die Nachbarn nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO 1996 ein subjektiv-öffentliches Recht, dessen Verletzung sie hinsichtlich der ihnen zugekehrten Front geltend machen können.