Verwaltungsgerichtshof
29.01.2002
2000/05/0259
Die in § 50 NÖ BauO 1996 enthaltenen Vorschriften betreffen nur den seitlichen und hinteren Bauwich.Die in Paragraph 50, NÖ BauO 1996 enthaltenen Vorschriften betreffen nur den seitlichen und hinteren Bauwich.