Verwaltungsgerichtshof
30.07.2002
2000/05/0220
Paragraph 5, Bgld BauG 1997 ist mit "Bebauungsweisen und Abstände" überschrieben; die Absätze 1 und 2 betreffen aber nur Abstände zu den seitlichen Grundstücksgrenzen und zu der hinteren Grundstücksgrenze. Wenn die Behörde in Ausnahmefällen abweichend von den Absätzen 1 und 2 eine Baulinie festlegt, dann kann dies daher nur den Seitenabstand oder den Abstand zur hinteren Grundstücksgrenze betreffen. Für die Festlegung einer Baulinie an der Straßenfront bzw. die Festlegung einer Straßenfluchtlinie bietet allein Paragraph 22, Absatz eins, Litera b,, allenfalls Litera c, Bgld RPG 1969 eine Rechtsgrundlage.