Verwaltungsgerichtshof
30.07.2002
2000/05/0220
Voraussetzung für die Anwendung von Paragraph 5, Absatz 3, Bgld BauG 1997 ist, dass die zugelassene Bebauungsweise für das zu bebauende Grundstück feststeht. Liegt/liegen weder ein (Teil-)Bebauungsplan noch Bebauungsrichtlinien vor, hat die Baubehörde gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Bgld BauG 1997 zunächst (im Einzelfall) zu prüfen, welche Bebauungsweise für das jeweilige Baugrundstück zuzulassen ist (Hinweis E 31.8.1999, 99/05/0095).