Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.07.2002

Geschäftszahl

2000/05/0193

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass im vorliegenden Fall ein näher bezeichneter Baubewilligungsbescheid keinen geeigneten Titel für ein darauf aufbauendes Vollstreckungsverfahren darstellt; die Pflicht des Grundeigentümers nach Paragraph 54, Absatz eins, Wr BauO ist nicht als derart präzise bestimmt anzusehen, dass sie einer Vollstreckung zugänglich wäre.