Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.10.2000

Geschäftszahl

2000/05/0122

Rechtssatz

Bei der Beantwortung der Frage, ob eine Baulichkeit für eine Nutzung gemäß Paragraph 19, Absatz 2, NÖ ROG 1976 als Grünland-Sportfläche erforderlich ist, kommt es nicht darauf an, ob die Sportstätte privat oder öffentlich genutzt wird.