Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.2002

Geschäftszahl

2000/05/0068

Rechtssatz

Dass für die Errichtung landwirtschaftlicher Betriebe weiterhin in erster Linie das Bauland-Agrargebiet nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5, NÖ ROG 1976 vorgesehen ist, ändert nichts daran, dass infolge des insoweit eindeutigen Gesetzeswortlautes ein Betrieb, also auch ein landwirtschaftlicher Betrieb im Wohngebiet bewilligungsfähig ist, wenn er die zusätzlichen Voraussetzungen der Ziffer eins, (Ortsbild, keine ortsunübliche Emissionsbelastung) erfüllt. Nach der Neufassung des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5, NÖ ROG 1976 ist zwar die "sonstige" Tierhaltung, die über die Haltung von Haustieren hinausgeht, ausdrücklich dieser Widmungskategorie zugeordnet. Dies betrifft aber, wie aus dem Wort "sonstige" unzweifelhaft hervorgeht, nicht die Tierhaltung im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes. Im Übrigen würde der vollständige Ausschluss landwirtschaftlicher Betriebe - zu denen typischerweise die Tierhaltung gehört - aus der Widmung "Wohngebiet" verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen (Hinweis E VfGH 10.12.1987, VfSlg 11573 aus 1987,).