Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.08.2000

Geschäftszahl

2000/05/0066

Rechtssatz

Das zu bebauende Grundstück liegt im Bauland-Betriebsgebiet. Betriebsgebiete sind gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ ROG 1976 für Bauwerke solcher Betriebe bestimmt, die keine übermäßige Lärmbelästigung oder Geruchsbelästigung und keine schädliche, störende oder gefährliche Einwirkung auf die Umgebung verursachen und sich - soweit innerhalb des Ortsbereiches gelegen - in das Ortsbild und die bauliche Struktur des Ortsbereiches einfügen. Die Widmung "Betriebsgebiet" enthält somit einen Immissionsschutz hinsichtlich übermäßiger Lärmbelästigung oder Geruchsbelästigung und schädlicher, störender oder gefährlicher Einwirkungen auf die Umgebung. Zur Geltendmachung dieser Rechtsverletzungen wäre der Nachbar gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, im Zusammenhang mit Paragraph 48, NÖ BauO 1996 berechtigt gewesen (hier betreffend Tankstelle).