Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.08.2000

Geschäftszahl

2000/05/0066

Rechtssatz

Dann, wenn sich das für die Beurteilung eines Sachverhaltes maßgebende Gesetz ändert, verlangt es das Gebot des Parteiengehörs, dass die Partei nach der Gesetzesänderung gehört werde vergleiche die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5te Auflage, auf Seite 236 zu 49a und auf Seite 237 zu 53 aufgezeigte Judikatur des VwGH). Es kann aus der Änderung der Rechtslage nicht abgeleitet werden, dass die Baubehörde verpflichtet sei, eine neue Bauverhandlung durchzuführen. Allerdings besteht eine Verpflichtung der Behörde, eine zwischenweilig eingetretene Änderung der Rechtslage den Nachbarn zur Kenntnis zu bringen und eine neue Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Der Beschwerdefall gibt keine Veranlassung, von dieser Rechtsansicht abzurücken. Gerade im Beschwerdefall, in dem der Nachbar zufolge der Niederschrift über die Verhandlung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass er im Bauverfahren nur die in Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO 1996 normierten subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen könne, hätte es die Einhaltung des Grundsatzes des Parteiengehörs geboten, dem Nachbarn auf Grund der Änderung der Gesetzeslage die Möglichkeit zur Präzisierung seiner Einwendungen bzw zur Erhebung weiterer Einwendungen zu geben.