Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.07.2001

Geschäftszahl

2000/05/0063

Rechtssatz

Mit dem Hinweis des Anrainers auf den "Immissionsschutz" gemäß Paragraph 3, Ziffer 5, Bgld BauG 1997 ist einerseits nicht auf die mangelnde Widmungskonformität des Bauvorhabens verwiesen und andererseits keine Einwendung im Rechtssinne erhoben worden. Dem betreffenden Vorbringen muss - um als Einwendung qualifiziert werden zu können -

entnommen werden können, dass die Verletzung eines subjektiven Rechts geltend gemacht wird, und ferner, welcher Art dieses Recht ist. D. h. im gegebenen Zusammenhang, das Vorbringen muss auf einen oder mehrere der im Paragraph 15, Bgld BauV 1998 erwähnten Emissionstatbestände (Lärm, Geruch, Rauch, Staub oder sonstige Einwirkungen) abgestellt sein. Der Anrainer hat aber nicht konkret dargetan, welche das ortsübliche Ausmaß übersteigende Beeinträchtigungen und/oder Gefährdungen aus der Realisierung des in Rede stehenden Bauvorhabens für ihn entstehen könnten (Hinweis E 7. November 1995, 94/05/0173, m. w. N.).