Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.07.2001

Geschäftszahl

2000/05/0063

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/01/0044 E 9. September 1993 RS 2

Stammrechtssatz

Fehlen die rechtlichen Voraussetzungen für eine ersatzlose Behebung der erstinstanzlichen Erledigung und wäre daher ein Abspruch über die dem Bescheid zugrundeliegenden Sachanträge des Bf zu tätigen gewesen, ist der Bescheid der Berufungsbehörde mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet (Hinweis E 18.12.1986, 85/08/0044).