Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.07.2001

Geschäftszahl

2000/05/0063

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2226/79 E 22. April 1981 RS 1

Stammrechtssatz

Liegt dem erstinstanzlichen Bescheid ein Parteienantrag zugrunde, so hat die Berufungsbehörde in Handhabung des Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 grundsätzlich über diesen Antrag eine Sachentscheidung zu treffen. Die ersatzlose Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides allein wird diesem Erfordernis in aller Regel nicht gerecht.