Verwaltungsgerichtshof
03.07.2001
2000/05/0063
GRS wie 2226/79 E 22. April 1981 RS 1
Liegt dem erstinstanzlichen Bescheid ein Parteienantrag zugrunde, so hat die Berufungsbehörde in Handhabung des Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 grundsätzlich über diesen Antrag eine Sachentscheidung zu treffen. Die ersatzlose Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides allein wird diesem Erfordernis in aller Regel nicht gerecht.