Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.07.2001

Geschäftszahl

2000/05/0019

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/05/0042 E 29. April 1997 RS 4

Stammrechtssatz

Bei der Bestimmung des Paragraph 79, Absatz 6, Wr BauO handelt es sich um eine Abstandsbestimmung iSd Paragraph 134 a, Litera a, Wr BauO wie auch um eine Bestimmung über die flächenmäßige Ausnützbarkeit eines Bauplatzes iSd Paragraph 134 a, Litera c, Wr BauO, auf deren Einhaltung dem Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht zusteht.