Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.09.2000

Geschäftszahl

2000/05/0012

Rechtssatz

Im Verfahren betreffend die Vorschreibung der Kosten der Vollstreckung nach Paragraph 11, Absatz eins, VVG ist zunächst nicht von entscheidender Bedeutung, ob die im Vollstreckungsverfahren als Verpflichteter in Anspruch genommene Person im Zeitpunkt der Erlassung des Titelbescheides prozessfähig war, weil diese Frage unter dem Gesichtspunkt der Unzulässigkeit der Vollstreckung mittels Berufung gegen die Vollstreckungsverfügung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, VVG releviert werden kann

(Hinweis E 29.9.1960, 327/60, VwSlg 5381 A/1960).