Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.01.2002

Geschäftszahl

2000/04/0203

Rechtssatz

Die als "gemäß Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 genehmigt" geltende Betriebsanlage bestimmt sich umfänglich nach der Umschreibung im Konzessionserteilungsbescheid und nicht nach dem tatsächlichen Bestand der vom Gastgewerbetreibenden betrieblich genutzten Flächen und Räume. Nur die in diese (planliche/textliche) Umschreibung aufgenommenen Betriebsräume und Betriebsflächen gelten als Betriebsräume und Betriebsflächen der (als genehmigt geltenden) Betriebsanlage.