Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.11.2003

Geschäftszahl

2000/04/0175

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/04/0071 E 26. Juni 2002 RS 3

(hier: nur der zweite Halbsatz)

Stammrechtssatz

Einer Betriebsanlage ist das Zu- und Abfahren lediglich in ihrem engeren örtlichen Bereich zuzurechnen; das Fahren von Betriebsfahrzeugen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr kann nicht mehr als ein zu einer gewerblichen Betriebsanlage gehörendes Geschehen gewertet werden.