Verwaltungsgerichtshof
19.11.2003
2000/04/0175
Wie der Verwaltungsgerichtshof im E vom 16. September 1999, Zl. 99/07/0075, ausgesprochen hat, sieht Paragraph 26, AWG nicht zwingend eine Standortfestlegung vor, sondern nur dann, wenn diese zur Sicherung einer ausreichenden Anzahl von Behandlungsanlagen erforderlich ist. Sieht aber Paragraph 26, AWG nicht zwingend eine Standortfestlegung vor, so verbietet sich schon deshalb eine dahin gehende Gesetzesauslegung, wonach eine Standortverordnung Voraussetzung der abfallrechtlichen Anlagenbewilligung sei, zumal - jedenfalls dem Wortlaut nach - eine derartige Rechtsfolgenanordnung einer Standortausweisung für die Anlagenbewilligung im Paragraph 26, AWG fehlt (und auch die Paragraphen 28 und 29 AWG die Behörde nicht dazu verpflichten - jedenfalls dem Wortlaut nach) (nähere Begründung im E).