Verwaltungsgerichtshof
15.10.2003
2000/04/0130
Um dem Konkretisierungsgebot des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E vom 6.11.1995, Zl. 95/04/0005) zu genügen, wäre es erforderlich gewesen, spruchgemäß zu umschreiben, worin das Bereithalten der Messanlagen im rechtsgeschäftlichen Verkehr bestanden habe. Dies wäre insbesondere deshalb von Bedeutung gewesen, weil eine Eichpflicht dann nicht besteht, wenn das Messgerät nur dem innerbetrieblichen Gebrauch dient.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2000/04/0131 E 15. Oktober 2003