Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.10.2003

Geschäftszahl

2000/04/0130

Rechtssatz

Um dem Konkretisierungsgebot des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E vom 6.11.1995, Zl. 95/04/0005) zu genügen, wäre es erforderlich gewesen, spruchgemäß zu umschreiben, worin das Bereithalten der Messanlagen im rechtsgeschäftlichen Verkehr bestanden habe. Dies wäre insbesondere deshalb von Bedeutung gewesen, weil eine Eichpflicht dann nicht besteht, wenn das Messgerät nur dem innerbetrieblichen Gebrauch dient.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2000/04/0131 E 15. Oktober 2003