Verwaltungsgerichtshof
28.02.2005
2000/03/0310
Der Beschwerdeführer hat die Jägerehre durch einen groben Verstoß gegen die Weidgerechtigkeit dadurch verletzt, dass er zumindest ein Stück Gamswild in einem Jagdgebiet erlegt hat, obwohl er in diesem nicht jagdausübungsberechtigt gewesen ist. Wegen dieses Verstoßes wurde er mit einem zeitlichen Ausschluss aus der Salzburger Jägerschaft auf die Dauer von drei Jahren bestraft. Ausführungen dazu, dass die Strafbemessung angesichts der im vorliegenden Erkenntnis aufgezeigten Art und Schwere der Verletzung rechtmäßig ist. Die belangte Behörde hat auch zu Recht erschwerend den Umstand berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer die Tat als Jagdschutzorgan begangen hat, ist doch ein derartiger Verstoß geeignet, die für ein Jagdschutzorgan erforderliche Vertrauenswürdigkeit zu beeinträchtigen.