Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.12.2000

Geschäftszahl

2000/03/0269

Rechtssatz

Im Beschwerdefall wurde zwar eine Verhandlung durchgeführt, doch ist die Verkündung des angefochtenen Bescheides unterblieben. Die belangte Behörde brachte dazu in der Gegenschrift vor, dass die Verkündung des Berufungsbescheides nicht sofort möglich gewesen sei, "da die aufgenommenen Beweise einer Würdigung bedurften, die mit der gebotenen Sorgfalt im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung nicht möglich gewesen wäre. Auch die Subsumtion des als erwiesen angenommenen Sachverhaltes unter die anzuwendenden Normen bedurfte der reiflichen Überlegung". Dieses Vorbringen ist nach der Lage des Falles nicht von der Hand zu weisen; es kann der belangten Behörde daher nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie den Standpunkt vertritt, der Bescheid habe nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung beschlossen werden können. Für die Annahme, dass nicht jedermann die Einsichtnahme in den Bescheid gewährleistet sei, fehlen jegliche Anhaltspunkte. Es bestehen somit keine Bedenken, im Beschwerdefall die Voraussetzungen nach Paragraph 67 g, Absatz 2, Ziffer 2, AVG für den Entfall der Verkündung des angefochtenen Bescheides als erfüllt zu betrachten.