Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.11.2000

Geschäftszahl

2000/03/0264

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/10/0196 E 26. April 1993 RS 2

Stammrechtssatz

Die irrtümliche Annahme eines Notstandes (Putativnotstand) kann den Täter nur entschuldigen, wenn der Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Notstandes nicht auf Fahrlässigkeit beruhte, ihm also nicht vorwerfbar ist (Hinweis E 27.6.1984, 83/03/0321).