Verwaltungsgerichtshof
15.11.2000
2000/03/0260
In der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde, der der Beschuldigte trotz ordnungsgemäßer Ladung ferngeblieben war, gab der Sachverständige für Atemalkoholmessgeräte an, dass auf eine entsprechende Anfrage beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen die Auskunft erteilt worden sei, dass das im Beschwerdefall verwendete Messgerät am 22. September 1998 geeicht worden sei. Wenn die belangte Behörde auf Grund dieser Angabe unter Abstandnahme von der Beischaffung des Eichscheines von einer im Tatzeitpunkt gültigen Eichung des Gerätes (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 8, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, Maß- und Eichgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 152 aus 1950, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 213 aus 1992,) ausgegangen ist, so begegnet dies keinen Bedenken, kann doch bei einem Sachbearbeiter des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen und beim messtechnischen Sachverständigen die Kenntnis des Begriffsinhaltes "Eichung" vorausgesetzt werden. An der Identität des in der Beilage zur Anzeige angeführten mit dem im Gutachten des Sachverständigen angegebenen Gerät besteht kein Zweifel, zumal die auf dem Messprotokoll aufscheinende Seriennummer mit der im Gutachten angegebenen Fabrikationsnummer übereinstimmt.