Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.11.2000

Geschäftszahl

2000/03/0237

Rechtssatz

Den Grundsatz "in dubio pro reo" darf die Behörde nur anwenden, wenn sie nach Durchführung des Beweisverfahrens Zweifel an der Verwirklichung des Tatbildes durch den Beschuldigten hätte.