Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.09.2000

Geschäftszahl

2000/03/0224

Rechtssatz

Eine nur zum Zweck der Beladung eines Fahrzeuges eingeschaltete Unterbrechung der Fahrt im zeitlichen Zusammenhang - die Fortsetzung der Fahrt nach Aufnahme der Ladung erfolgte am nächsten Tag - vermag am Charakter einer Transitfahrt nichts zu ändern, da es sich hiebei nur um eine kurzfristige Unterbrechung handelt (Hinweis E vom 20.12.1995, 94/03/0273 und vom 14.5.1997, 96/03/0385).