Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.10.2000

Geschäftszahl

2000/03/0172

Rechtssatz

In der StVO ist nicht angeordnet, dass die Aufforderung zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt auf einer Straße gemäß Paragraph eins, StVO (regelt den Geltungsbereich der StVO für Straßen mit öffentlichem Verkehr) erfolgen muss.