Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.09.2000

Geschäftszahl

2000/03/0151

Rechtssatz

Wurde der Beschuldigte auf frischer Tat betreten, kann ihm der Milderungsgrund des reumütigen Geständnisses nicht zugute kommen (Hinweis E 20.9.2000, 2000/03/0225).