Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.09.2000

Geschäftszahl

2000/03/0151

Rechtssatz

Da es dem Beschuldigten als einem eine Transitfahrt mit einem Lastkraftwagen durchführenden Lenker oblegen wäre, sich zuvor auf geeignete Weise mit den einschlägigen Rechtsnormen - die nicht auf einer nur in Österreich geltenden Rechtsvorschrift, die außerhalb Österreichs gänzlich unbekannt wäre, sondern auf dem Gemeinschaftsrecht beruhen - vertraut zu machen (Hinweis E vom 7. Juni 2000, Zl 2000/03/0014), liegt insoweit kein Milderungsgrund vor.