Verwaltungsgerichtshof
20.09.2000
2000/03/0151
GRS wie 2000/03/0014 E 7. Juni 2000 RS 2
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist das Verschulden geringfügig, wenn - unabhängig von der Schuldform (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) - das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurück bleibt (Hinweis E vom 17. April 1996, Zl 94/03/0003). Diese Voraussetzung ist in Bezug auf eine Person, die eine Übertretung des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 8, GütbefG 1995 in Verbindung mit Artikel eins, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr 3298/94 der Kommission, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr 1524/96 der Kommission begeht, nicht gegeben, hätte sich diese Person doch als ein eine Transitfahrt mit einem Lastkraftwagen durchführender Lenker zuvor auf geeignete Weise mit den einschlägigen Rechtsnormen vertraut machen müssen.