Verwaltungsgerichtshof
28.02.2003
2000/02/0324
GRS wie 94/03/0080 E 5. Oktober 1994 RS 1
(Hier: Die Antragstellerin befürchtet, dass ihre "Fahrer" aus den oben angeführten "sozialen Erwägungen" zu Mitbewerbern mit entsprechender Ausnahmebewilligung wechseln.)
Beruft sich der Antragsteller auf das Vorliegen eines erheblichen wirtschaftlichen Interesses an der beantragten Ausnahmegenehmigung, so bedarf es ungeachtet dessen, daß die Behörde gemäß Paragraph 39, AVG verpflichtet ist, von Amts wegen ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, eines konkreten, einer Überprüfung zugänglichen Vorbringens des Antragstellers über die wirtschaftlichen Auswirkungen der Kurzparkzonenregelung auf seinen Betrieb (Hinweis E 4.2.1994, 93/02/0202). Mit dem bloß allgemein gehaltenen Vorbringen, wonach bei Nichterteilung der Ausnahmegenehmigung insbesondere der Ablauf des Betriebes, die Interessen der Klienten und damit auch das Einkommen der Rechtsanwaltskanzlei des Antragstellers erheblich gestört bzw beeinträchtigt werden und durch die Gefahr von Fristversäumungen unwiederbringliche Nachteile sowie Haftungsfälle drohen, das nicht einmal andeutungsweise den Umfang des wirtschaftlichen Schadens erkennen läßt, wird diesem Konkretisierungsgebot nicht entsprochen.