Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.03.2001

Geschäftszahl

2000/02/0213

Rechtssatz

Die Vermutung des Vorliegens einer Alkoholbeeinträchtigung eines Lenkers ist schon dann gegeben, wenn der Lenker selbst angibt, vor der Beanstandung Alkohol konsumiert zu haben (Hinweis E 22. November 1983, 83/03/0127).