Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.05.2000

Geschäftszahl

2000/02/0115

Rechtssatz

Aus Artikel 6, Absatz 2, EUV ist nicht ableitbar, dass die Rezeption der MRK in das Gemeinschaftsrecht durch den EUV bewirkt hätte, dass es zu einer generellen Verdrängung entgegenstehender nationaler Vorschriften (also über den Bereich der Vollziehung von Gemeinschaftsrecht hinaus) gekommen wäre (hier: die behauptete Rechtsverletzung durch die Anwendung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG liegt daher mangels Zusammenhang mit der Vollziehung von Gemeinschaftsrecht vergleiche in diesem Zusammenhang auch das zur Auskunftspflicht nach dem OÖ Parkgebührengesetz ergangene E 26.4.1999, 97/17/0334) nicht vor (ausführliche Begründung im E). Überdies hat die Europäische Kommission für Menschenrechte in der Entscheidung vom 5.9.1989 über die Beschwerden Nrn 15.135/89, 15.136/89 und 15.137/89 (siehe ÖJZ 1990, 216) festgestellt, dass die Auskunftspflicht nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG nicht gegen Artikel 6, MRK (insb nicht gegen die Unschuldsvermutung nach Artikel 6, Absatz 2, MRK) verstößt.