Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.05.2000

Geschäftszahl

2000/02/0115

Rechtssatz

Bei der Verwaltungsübertretung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG (Hinweis E 27.6.1997, 97/02/0249). Mit dem Hinweis, sich nicht mehr erinnern zu können, wer von den beiden namhaft gemachten Personen zum angefragten Zeitpunkt mit dem gegenständlichen Kraftfahrzeug gefahren sei, zeigt der Zulassungsbesitzer nicht auf, dass ihn KEINERLEI VERSCHULDEN im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG trifft. Allenfalls hätte der Zulassungsbesitzer zwecks Ermöglichung der Auskunftserteilung - wie in Paragraph 103, Absatz 2, KFG vorgesehen - entsprechende Aufzeichnungen über die Person des Lenkers zu führen gehabt.