Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.05.2001

Geschäftszahl

2000/02/0078

Rechtssatz

Paragraph 67 g, Absatz 2, AVG regelt nicht die Verkündung eines Bescheides an sich, sondern nur eine Vereinfachung der Beurkundung der bereits erfolgten Verkündigung in Abweichung der Vorschrift des Paragraph 62, Absatz 2, AVG.