Verwaltungsgerichtshof
18.05.2001
2000/02/0078
Paragraph 67 g, Absatz 2, AVG regelt nicht die Verkündung eines Bescheides an sich, sondern nur eine Vereinfachung der Beurkundung der bereits erfolgten Verkündigung in Abweichung der Vorschrift des Paragraph 62, Absatz 2, AVG.