Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.02.2000

Geschäftszahl

2000/02/0027

Rechtssatz

Wird durch die Hinterlegung der Strafverfügung der Beginn einer Rechtsmittelfrist ausgelöst, so erlangt der Empfänger noch rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis, wenn ihm ein für die Erhebung eines Einspruchs angemessener Zeitraum (hier von zehn Tagen) verbleibt.