Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.07.2001

Geschäftszahl

99/21/0336

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/18/0398 E 31. Mai 2000 RS 1

Stammrechtssatz

Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes handelt es sich um einen vom übrigen Inhalt des angefochtenen Bescheides nicht trennbaren Abspruch (Hinweis E 8.9.1994, 94/18/0189, ergangen zum FrG 1993).