Verwaltungsgerichtshof
21.09.2000
99/20/0558
Die Behörde erkannte grundsätzlich zu Recht, dass im Sammlerinteresse einer Person eine Rechtfertigung im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, WaffG 1996 liegen kann. Da die zum Besitz von genehmigungspflichtigen Schusswaffen auszustellende Waffenbesitzkarte nicht nach der Verwendungsbestimmung der vom Inhaber der waffenrechtlichen Urkunde besessenen Waffe differenziert, setzt die Ausweitung einer schon bestehenden Berechtigung - vor Ausübung des den Behörden eingeräumten Ermessens - zunächst voraus, dass mit dem bislang gewährten Berechtigungsumfang für den glaubhaft gemachten Rechtfertigungsgrund nicht das Auslangen gefunden werden kann. Dabei wird ein sachlich gerechtfertigtes Interesse am Sammeln weiterer Objekte beispielsweise dann vorliegen, wenn der Sammler waffentechnische Studien betreibt oder bereits eine größere kulturhistorisch wertvolle Waffensammlung besitzt, die einer vernünftigen und sinnvollen Ergänzung durch konkret anzugebende bestimmte Einzelstücke bedarf und die auf Grund des vorhandenen Berechtigungsumfanges nicht erworben werden könnten. Ob und inwieweit bei Vorliegen eines derart nachgewiesenen Interesses einer Ausweitung des Berechtigungsumfanges dennoch sicherheitspolizeiliche Erwägungen entgegenstehen, hat die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung zu berücksichtigen (Hinweis E 11.12.1997, 96/20/0170).