Verwaltungsgerichtshof
25.11.1999
99/20/0466
GRS wie 98/20/0475 E 25. März 1999 RS 1
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd Artikel eins, Abschn C Ziffer 5, FlKonv mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen.