Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.10.1999

Geschäftszahl

99/20/0321

Rechtssatz

Weder aus Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, der Zweiten WaffV noch aus der bisherigen Judikatur des VwGH zu Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG 1996 geht hervor, dass es trotz einer den üblichen technischen Sicherheitsvorkehrungen entsprechenden Absperrung eines Wohnhauses (bzw einer Wohnung) allein schon zur Sicherung der Waffe vor fremdem Zugriff durch Gewalt gegen Sachen - also unabhängig von den Erfordernissen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 der Zweiten WaffV - jedenfalls zusätzlich eines entsprechenden einbruchsicheren oder aufbruchsicheren Behältnisses (zB ein versperrter Kasten) bedürfte (hier: Dem Einwand des Berechtigten, er bewohne sein Haus völlig alleine, beherberge keine Mitbewohner und empfange auch sonst niemanden, weshalb die in seinem Schrank unter Wäschestücken versteckt aufbewahrte Waffe einer fremden Person nicht zugänglich sei, kommt daher durchaus Relevanz zu).