Verwaltungsgerichtshof
21.10.1999
99/20/0321
Hinsichtlich der Sicherung einer Waffe gegenüber Personen im privaten Nahebereich des Berechtigten wird in der Regel darauf abgestellt, ob diese Personen zur Waffe jederzeit und ohne Notwendigkeit der Überwindung eines Hindernisses Zugang gehabt haben (Hinweis E 9.10.1997, 95/20/0421). Selbst in Bezug auf nach der Lebenserfahrung zu erwartende Besucher des Berechtigten, von denen in der Regel nicht anzunehmen ist, dass sie von der unter den Wäschestücken des Berechtigten im Schrank versteckten Waffe Bescheid wissen, kann dies ohne weitere Ermittlungsergebnisse aber nicht angenommen werden (Hinweis E 9.10.1997, 95/20/0421, und E 22.4.1999, 97/20/0563).