Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.2003

Geschäftszahl

99/18/0411

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0259/51 B 6. April 1951 VwSlg 2027 A/1951 RS 2 (Hier: Dies gilt auch für einen Widerruf einer Zustellvollmacht)

Stammrechtssatz

Die Kündigung einer Zustellungsvollmacht kann der Behörde gegenüber nur dann wirksam werden, wenn sie ihr mitgeteilt wurde.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

99/18/0412