Verwaltungsgerichtshof
26.06.2003
99/18/0411
GRS wie 0259/51 B 6. April 1951 VwSlg 2027 A/1951 RS 2 (Hier: Dies gilt auch für einen Widerruf einer Zustellvollmacht)
Die Kündigung einer Zustellungsvollmacht kann der Behörde gegenüber nur dann wirksam werden, wenn sie ihr mitgeteilt wurde.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
99/18/0412