Verwaltungsgerichtshof
14.03.2000
99/18/0346
Der unrechtmäßige Aufenthalt trotz rechtskräftiger Verhängung eines Aufenthaltsverbotes stellt eine erhebliche Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Einhaltung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden erlassenen Normen dar.