Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.03.2000

Geschäftszahl

99/18/0346

Rechtssatz

Der unrechtmäßige Aufenthalt trotz rechtskräftiger Verhängung eines Aufenthaltsverbotes stellt eine erhebliche Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Einhaltung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden erlassenen Normen dar.