Verwaltungsgerichtshof
19.10.1999
99/18/0309
Aus dem Umstand, dass der Fremde die im Paragraph 38, Absatz 2, FrG 1997 genannten Kriterien für das Tatbestandselement "langjährig rechtmäßig niedergelassen" erfüllt, kann nicht darauf geschlossen werden, dass er auch das weitere Tatbestandselement "von klein auf im Inland aufgewachsen" erfüllt. Für das Vorliegen des Aufenthaltsverbots-Verbotes gem Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 4, FrG 1997 ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut die kumulative Erfüllung der beiden genannten Elemente erforderlich.